Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

TauchPrV 2000

§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-1 (1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:

1.
Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
2.
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
3.
Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
4.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/2#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

§ 1 § 3